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Steuerstrafrecht

Zunächst: Lesen Sie meine Anmerkungen zum Strafrecht und sagen Sie NICHTS! Gar nichts.
Denn das Steuerstrafrecht richtet sich wesentlich nach der Strafprozessordnung. Und insoweit gilt für Sie dasselbe wie im Strafrecht. Und insoweit benötigen Sie unbedingt einen im Strafrecht versierten Anwalt als Verteidiger.
Den bedeutsamen Unterschied macht dann das materielle Recht, das die eigentliche Straftat konkretisiert. Denn auch auf bloße Schätzungen eines Betriebsprüfers kann man eine Verurteilung stützen. Diese Schätzungen zu prüfen und deren Fehler und Unzulänglichkeiten aufzudecken ist dann die Aufgabe, wofür man die Erfahrung und das Wissen im Steuerrecht benötigt.
Schließlich haben die Finanzbehörden eine eigene Polizei zur Aufklärung von Steuerstraftaten. Diese Steuerfahnder sind spezialisiert und besser ausgerüstet, als Sie es für möglich halten. Aber auch in nahezu hoffnungslosen Fällen kann man mit Verhandlung, Taktik und Gesprächen mit den richtigen Personen zum richtigen Zeitpunkt noch viel erreichen.
Und wenn Sie eine Selbstanzeige machen wollen, um Straffreiheit zu erlangen, sollten Sie auch dies unbedingt mit einem spezialisierten Anwalt besprechen. Denn die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind eng. Und manchmal kann es vorteilhaft sein, abzuwarten und alles zu lassen, wie es ist. Diese Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen. Aber ein Anwalt, der sich im Steuerrecht und im Strafrecht auskennt, kann Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen.

Kanzlei
Rechtsanwalt Horst G. Fischer - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht

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